Rechtsprechung

RS0038228

Entschädigung als Kapitalbetrag: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung bereits in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, hat der Notwegberechtigte in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen. Die Entschädigung umfasst als Kapitalbetrag auch bereits alle Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung.

Rechtssatz:

Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob178/75; 1Ob701/86; 6Ob108/99x; 8Ob91/14m
Entscheidung:
17.09.1975
Norm:
ABGB §483 Satz2
ABGB §494
NWG §6