Entschädigung als Kapitalbetrag: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung bereits in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, hat der Notwegberechtigte in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen. Die Entschädigung umfasst als Kapitalbetrag auch bereits alle Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung.