Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des Verwaltungsrechts bzw Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages. Die Dokumentation ist nicht nur eine interne Gedächtnisstütze der Arztes, die er führen kann oder auch nicht, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet. Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art der Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht aber unterschiedlich sein. Bei fehlender Dokumentation kommt dem Patienten eine Beweiserleichterung zugrunde: Es gilt dann die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht getroffen wurde. Es gilt aber keine Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße oder gar einer Fehlbehandlung.