Rechtsprechung

RS0038312

Kulanzzahlungen einer Versicherung gehen stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück und werden immer nur dann geleistet, wenn den Versicherer aus irgendeinem Grund keine rechtliche Zahlungsverpflichtung trifft. Als titellose Schenkung ist sie aber nicht anzusehen: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen und nicht aus Freigiebigkeit. Mit der Zusage des Versicherers zur Leistung einer Kulanzzahlung erwächst dem Versicherungsnehmer auch ein Anspruch auf diese Leistung.

Rechtssatz:

Kulanzzahlungen einer Versicherungsgesellschaft gehen stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück und werden immer nur dann geleistet, wenn den Versicherer aus irgendeinem Grunde eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nicht trifft. Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Als titellose Schenkung ist sie nicht anzusehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob598/56; 7Ob157/98h; 7Ob147/03y
Entscheidung:
09.01.1957
Norm:
ABGB §938 C4
RVO §1542
VersVG §158
VersVG §159