Kulanzzahlungen einer Versicherung gehen stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück und werden immer nur dann geleistet, wenn den Versicherer aus irgendeinem Grund keine rechtliche Zahlungsverpflichtung trifft. Als titellose Schenkung ist sie aber nicht anzusehen: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen und nicht aus Freigiebigkeit. Mit der Zusage des Versicherers zur Leistung einer Kulanzzahlung erwächst dem Versicherungsnehmer auch ein Anspruch auf diese Leistung.