Rechtsprechung

RS0038485

Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient, die Eltern eines minderjährigen Patienten oder das Pflegschaftsgericht auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätten.

Rechtssatz:

Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient, die Eltern eines minderjährigen Patienten oder das Pflegschaftsgericht auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob562/84; 8Ob535/89; 7Ob8/90; 1Ob651/90; 6Ob558/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 7Ob320/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 3Ob314/97s; 3Ob123/99f; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 3Ob131/03s; 4Ob121/05f; 4Ob132/06z; 7Ob21/07z; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 1Ob84/08x; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 6Ob71/09y; 5Ob111/09y; 4Ob39/09b; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 5Ob186/11f; 2Ob148/11w; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 10Ob40/15b; 5Ob248/15d; 1Ob138/16z; 9Ob89/16b; 8Ob13/17w; 1Ob23/17i; 8Ob27/17d; 9Ob49/17x; 3Ob69/18w; 1Ob159/18s
Entscheidung:
19.12.1984
Norm:
ABGB §1299 B
KAG §8 Abs3

Entscheidungstexte