Rechtsprechung

RS0038607

Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen – wesentliche oder unwesentlich – Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, „angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach § 32 WBFG 1968).

Rechtssatz:

Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach § 32 WBFG 1968). Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach Paragraph 32, WBFG 1968).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob73/73; 1Ob216/73; 5Ob127/74; 5Ob187/74; 5Ob654/76; 1Ob762/76; 1Ob27/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 5Ob615/77 (5Ob616/77); 1Ob695/77; 7Ob682/78; 5Ob667/78; 6Ob725/79; 5Ob547/80; 3Ob502/80 (3Ob503/80); 1Ob630/81; 2Ob557/81; 2Ob554/81 (2Ob555/81); 7Ob682/81; 1Ob723/81; 1Ob547/82; 1Ob579/82; 1Ob606/84; 8Ob624/84 (8Ob625/84); 7Ob597/85; 14Ob12/86; 5Ob59/86; 8Ob586/86; 1Ob612/86; 2Ob606/86; 9ObA10/88; 4Ob532/88; 9ObA275/88 (9ObA276/88); 6Ob663/89; 4Ob516/90; 9ObA104/90; 9ObA295/93; 4Ob1650/95; 1Ob2046/96f; 9Ob2289/96z; 7Ob69/98t; 8ObA40/98k; 6Ob88/02p; 7Ob69/05f; 2Ob160/06b; 3Ob262/07m; 7Ob14/11a; 4Ob52/13w; 2Ob126/13p; 10Ob48/15d; 9Ob70/17k; 4Ob236/17k; 9ObA18/17p; 1Ob63/18y; 4Ob43/22k; 1Ob187/22i; 5Ob131/22h; 2Ob91/23f; 2Ob176/23f
Entscheidung:
14.12.2023
Norm:
ABGB §861
ABGB §1053
ABGB §1100 A
ABGB §1100 B3
WBFG 1968 §32 ABGB § 861 heute ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1053 heute ABGB § 1053 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1100 heute ABGB § 1100 gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013 ABGB § 1100 gültig von 01.01.1917 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1100 heute ABGB § 1100 gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013 ABGB § 1100 gültig von 01.01.1917 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Entscheidungstexte


5 Ob 73/73 5 Ob 73/73 Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 73/73 Veröff: JBl 1973,617 = MietSlg 25093/17

1 Ob 216/73 1 Ob 216/73 Entscheidungstext OGH 16.01.1974 1 Ob 216/73 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T1)

5 Ob 127/74 5 Ob 127/74 Entscheidungstext OGH 26.06.1974 5 Ob 127/74 nur T1

5 Ob 187/74 5 Ob 187/74 Entscheidungstext OGH 30.10.1974 5 Ob 187/74 nur T1

5 Ob 654/76 5 Ob 654/76 Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 654/76 nur T1



1 Ob 502/77 1 Ob 502/77 Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77 nur T1; Veröff: NZ 1890,73

7 Ob 582/77 7 Ob 582/77 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 582/77 nur T1; Beisatz: Auch für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist die Äußerung des Abschlusswillens erforderlich. (T3)

5 Ob 615/77 5 Ob 615/77 Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 615/77 nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung über die Übereignung von Teilen eines Grundstückes bedarf zu ihrem Zustandekommen nicht nur der Einigkeit der Vertragspartner über das Flächenausmaß, sondern auch über den Verlauf der künftigen Grundstücksgrenze, sodass die Lage des zu übereignenden Grundstücksteiles in der Natur feststeht oder noch durch einen Geometer festgestellt werden kann. (T4)


7 Ob 682/78 7 Ob 682/78 Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 682/78 nur T1

5 Ob 667/78 5 Ob 667/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 667/78 Vgl; nur T1; nur: Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T5) Beisatz: Hier: Schlüssige Abänderung des angemessenen Mietzinses auf nicht wertgesicherte Schilling eintausend monatlich. (T6)

6 Ob 725/79 6 Ob 725/79 Entscheidungstext OGH 07.11.1979 6 Ob 725/79 nur T1; nur T5

5 Ob 547/80 5 Ob 547/80 Entscheidungstext OGH 18.03.1980 5 Ob 547/80 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T7)

3 Ob 502/80 3 Ob 502/80 Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 502/80 nur T1; Veröff: JBl 1981,645


2 Ob 557/81 2 Ob 557/81 Entscheidungstext OGH 12.01.1982 2 Ob 557/81 nur T1; Beisatz: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren (hier: Finanzierungsbedingungen und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). (T8)

2 Ob 554/81 2 Ob 554/81 Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 554/81 nur T1

7 Ob 682/81 7 Ob 682/81 Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 682/81 Auch; nur T1; Beisatz: Vertragsergänzung kann in Nebenpunkten nach dispositivem Recht und hilfsweise nach der Verkehrssitte erfolgen. (T9)

1 Ob 723/81 1 Ob 723/81 Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 723/81 Ähnlich; nur T1

1 Ob 547/82 1 Ob 547/82 Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 547/82 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren. (T10) Veröff: MietSlg 34178, MietSlg 34293, MietSlg 34642, MietSlg 34644(12)


1 Ob 606/84 1 Ob 606/84 Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 606/84 Veröff: RZ 1985/15 S 66















4 Ob 1650/95 4 Ob 1650/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1650/95 nur T7; Beisatz: Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. (T11)