Wenn noch die Nachbehandlung eines Krochenbruchs (zB Entfernung des Marknagels) ausständig ist, deren Verlauf nicht bestimmt vorhergesagt werden kann, dann ist ein Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden berechtigt, auch wenn die sonstigen Restfolgen des Unfalls voll rückbildungsfähig sind und sonstige Spätschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind.