Der Geschädigte, der wegen der Möglichkeit von Dauerfolgen aus einem Unfall die Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige unfallskausale Schäden begehrt, ist nicht verpflichtet, bereits in der Klage die möglichen Dauerfolgen und Restfolgen seiner Verletzung konkret darzulegen. Es ist daher ausreichend, wenn der Geschädigte allgemein auf die nach der Art der Verletzung nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit solcher Dauerfolgen verweist. Konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden sind nicht erforderlich.