Wenn die erste Instanz den Sachverständigenbeweis durchführt und darauf gestützt eine Tatsache feststellt, das Berufungsgericht jedoch „auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung“ eine gegenteilige Feststellung trifft, liegt ein Verfahrensmangel vor, da Beweiswiederholung angezeigt gewesen wäre.