Rechtsprechung

RS0040063

Wenn die erste Instanz den Sachverständigenbeweis durchführt und darauf gestützt eine Tatsache feststellt, das Berufungsgericht jedoch „auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung“ eine gegenteilige Feststellung trifft, liegt ein Verfahrensmangel vor, da Beweiswiederholung angezeigt gewesen wäre.

Rechtssatz:

Wenn die erste Instanz den Sachverständigenbeweis durchführt und darauf gestützt eine Tatsache feststellt, das Berufungsgericht jedoch "auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung trifft, liegt ein Verfahrensmangel vor, da Beweiswiederholung angezeigt gewesen wäre.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob46/55; 1Ob312/66; 7Ob76/68; 1Ob185/98g; 10ObS362/99d; 10ObS346/00f; 10ObS247/01y; 10ObS263/01a; 10ObS259/02i; 10ObS273/02y; 10ObS73/03p; 10ObS131/03t; 10ObS218/03m
Entscheidung:
10.02.2004
Norm:
ZPO §269
ZPO §351
ZPO §503 C2b ZPO § 269 heute ZPO § 269 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 351 heute ZPO § 351 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Entscheidungstexte



1 Ob 312/66 1 Ob 312/66 Entscheidungstext OGH 26.01.1967 1 Ob 312/66

7 Ob 76/68 7 Ob 76/68 Entscheidungstext OGH 24.04.1968 7 Ob 76/68 Ähnlich; Beisatz: Berufungsgericht wendet § 273 ZPO an. (T1)