Sowohl das Gericht, als auch die Parteien haben das Recht, eine Ergänzung des Gutachtens oder dessen mündliche Erörterung zu verlangen. Die Parteien sind dabei zwar nicht verpflichtet, einen konkreten Fragenkatalog anzuführen, es muss aber angegeben werden, welche Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens gewünscht werden.