Auch der sachverständige Zeuge unterscheidet sich vom gewöhnlichen Zeugen nur durch seine besondere Sachkunde, die seine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, aber nicht durch das Beweisthema. Er gibt an, was er ohne gerichtliche Bestellung zum Sachverständigen zufällig an streiterheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte (vgl auch insb [T2] des Rechtssatzes).