Rechtsprechung

RS0040558

Auch der sachverständige Zeuge unterscheidet sich vom gewöhnlichen Zeugen nur durch seine besondere Sachkunde, die seine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, aber nicht durch das Beweisthema. Er gibt an, was er ohne gerichtliche Bestellung zum Sachverständigen zufällig an streiterheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte (vgl auch insb [T2] des Rechtssatzes).

Rechtssatz:

Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im § 350 ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407). Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im Paragraph 350, ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob208/75; 3Ob503/85; 8Ob110/02p; 3Ob80/10a; 10ObS34/14v
Entscheidung:
23.04.2014
Norm:
ZPO §350 ZPO § 350 heute ZPO § 350 gültig ab 01.01.1898