Rechtsprechung

RS0040632

Bestehen Bedenken gegen den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens, können ergänzende Beweisaufnahmen auch dann stattfinden, wenn das Gutachten frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist.

Rechtssatz:

Bestehen Bedenken gegen den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens , können ergänzende Beweisaufnahmen auch dann stattfinden, wenn das Gutachten frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob517/89; 2Ob208/20g
Entscheidung:
25.02.2021
Norm:
ZPO §362 Abs2 ZPO § 362 heute ZPO § 362 gültig ab 01.01.1898