Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens ist geeignet, einen privaten Sachverständigen als befangen im Sinn des § 53 Abs 1 AVG erscheinen zu lassen.
Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens ist geeignet, einen privaten Sachverständigen als befangen im Sinn des § 53 Abs 1 AVG erscheinen zu lassen.
Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens ist geeignet, einen privaten Sachverständigen als befangen im Sinn des § 53 Abs 1 AVG erscheinen zu lassen. Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens ist geeignet, einen privaten Sachverständigen als befangen im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, AVG erscheinen zu lassen.
VwGH vom 16.03.1967, Z 1638/66; Veröff: EvBl 1968,305 VwGH vom 16.03.1967, Ziffer 1638 /, 66 ;, Veröff: EvBl 1968,305
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen