Rechtsprechung

RS0040665

Ein Sachverständiger kann nicht deshalb als befangen abgelehnt werden, weil sein Gutachten für eine Partei ungünstig ausgefallen ist.

Rechtssatz:

Diese Bestimmung will verhindern, daß der Sachverständige zwar formell wegen eines Befangenheitsgrundes , tatsächlich aber deshalb abgelehnt wird, weil das Gutachten einer Partei ungünstig erscheint.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob36/72 (4Ob37/72)
Entscheidung:
27.06.1972
Norm:
ZPO §355 Abs2

Entscheidungstexte


4 Ob 36/72 4 Ob 36/72 Entscheidungstext OGH 27.06.1972 4 Ob 36/72