Gemäß § 355 Abs 2 ZPO hat die Erklärung, einen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, grundsätzlich vor dem Beginn der Befundaufnahme zu erfolgen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Unter dieser Voraussetzung kann ein Sachverständiger auch noch im Berufungsverfahren oder gar erst in dritter Instanz abgelehnt werden. Im Fall einer erfolgreichen Ablehnung darf das Gutachten nicht verwendet werden. Das Gericht hat vielmehr unverzüglich eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Der Fall einer „Selbstablehnung“ durch den Sachverständigen ist dem Fall der Ablehnung durch eine Partei gleichzuhalten.