Rechtsprechung

RS0040667

Gemäß § 355 Abs 2 ZPO hat die Erklärung, einen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, grundsätzlich vor dem Beginn der Befundaufnahme zu erfolgen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Unter dieser Voraussetzung kann ein Sachverständiger auch noch im Berufungsverfahren oder gar erst in dritter Instanz abgelehnt werden. Im Fall einer erfolgreichen Ablehnung darf das Gutachten nicht verwendet werden. Das Gericht hat vielmehr unverzüglich eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Der Fall einer „Selbstablehnung“ durch den Sachverständigen ist dem Fall der Ablehnung durch eine Partei gleichzuhalten.

Rechtssatz:

Der Oberste Gerichtshof ist mit Fasching III 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 355 Abs 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden (Fasching III 486 § 355 Anmerkung 1); das Gericht hat vielmehr im Sinne des § 362 Abs 2 Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Das gleiche Recht zur Wiederholung eines in erster Instanz durchgeführten Sachverständigenbeweises steht gemäß § 488 Abs 3 ZPO auch dem Berufungsgericht zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob176/73 (5Ob214/73); 5Ob146/73 (5Ob155/73); 5Ob179/73 (5Ob215/73); 5Ob180/73 (5Ob216/73); 1Ob566/77; 2Ob149/78; 10ObS286/88; 10ObS253/89; 3Ob284/01p; 10ObS316/02x; 6Ob241/04s; 9Ob47/05k; 7Ob252/09y; 3Ob80/10a; 7Ob81/10b (7Ob97/10f); 2Ob184/11i; 7Ob53/12p; 6Ob238/12m; 1Ob20/13t
Entscheidung:
24.10.1973
Norm:
ZPO §355 Abs2
ZPO §362 Abs2
ZPO §488 Abs3

Entscheidungstexte


5 Ob 176/73 5 Ob 176/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 176/73 Veröff: EvBl 1974/66 S 155

5 Ob 146/73 5 Ob 146/73 Entscheidungstext OGH 03.10.1973 5 Ob 146/73 Veröff: SZ 46/94

5 Ob 179/73 5 Ob 179/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 179/73

5 Ob 180/73 5 Ob 180/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 180/73

1 Ob 566/77 1 Ob 566/77 Entscheidungstext OGH 21.11.1977 1 Ob 566/77 Auch

2 Ob 149/78 2 Ob 149/78 Entscheidungstext OGH 21.09.1978 2 Ob 149/78 nur: Der Oberste Gerichtshof ist mit Fasching III 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 355 Abs 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. (T1)