Ob das Gericht die schriftliche oder die mündliche Erstattung des Gutachtens durch einen Sachverständigen anordnet, ist allein in sein pflichtgemäßes Ermessen gelegt.
Ob das Gericht die schriftliche oder die mündliche Erstattung des Gutachtens durch einen Sachverständigen anordnet, ist allein in sein pflichtgemäßes Ermessen gelegt.
Ob das Gericht die schriftliche oder die mündliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet, ist allein in sein pflichtgemäßes Ermessen gelegt (§357 ZPO, Fasching II 491). Die Unterlassung der mündlichen Erörterung des schriftlichen Gutachtens kann keinen Verfahrensmangel begründen. Ob das Gericht die schriftliche oder die mündliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet, ist allein in sein pflichtgemäßes Ermessen gelegt (§357 ZPO, Fasching römisch II 491). Die Unterlassung der mündlichen Erörterung des schriftlichen Gutachtens kann keinen Verfahrensmangel begründen.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen