Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Erben ist bei Kleinbetragssparbüchern (Sparbücher bis 15.000 EUR mit Losungswort) der Nachweis erforderlich, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen Gerichtsbeschluss nach dem Kraftloserklärungsgesetz verfügte.