Rechtsprechung

RS0041395

Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine „Kleinbetragssparbücher“ bis 15.000 EUR mit Losungswurt), sind Rektapapiere. Der Vorleger muss daher jedenfalls seine Berechtigung nachweisen.

Rechtssatz:

Wird ein Wertpapier auf den Inhaber gestellt, so hat dies jedenfalls eine Beweislastumkehr zugunsten des jeweiligen Papierinhabers zur Folge.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob622/94 (1Ob623/94, 1Ob624/94); 4Ob170/11w; 1Ob173/14v
Entscheidung:
22.10.2014
Norm:
ABGB §328
ABGB §371 B
ABGB §1393 Satz2 D
KWG 1979 §18 ABGB § 328 heute ABGB § 328 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 371 heute ABGB § 371 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1393 heute ABGB § 1393 gültig ab 01.01.1812