Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine „Kleinbetragssparbücher“ bis 15.000 EUR mit Losungswurt), sind Rektapapiere. Der Vorleger muss daher jedenfalls seine Berechtigung nachweisen.
Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine „Kleinbetragssparbücher“ bis 15.000 EUR mit Losungswurt), sind Rektapapiere. Der Vorleger muss daher jedenfalls seine Berechtigung nachweisen.
Wird ein Wertpapier auf den Inhaber gestellt, so hat dies jedenfalls eine Beweislastumkehr zugunsten des jeweiligen Papierinhabers zur Folge.
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
Doblhoffgasse 3/5, 1010 Wien, Austria
T +43 1 405 45 46
T +43 1 406 32 67
F +43 1 406 11 56
E hauptverband@gerichts-sv.org
W www.gerichts-sv.at
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen