Rechtsprechung

RS0041462

Unbehebbar ist ein Sachmangel an einer beweglichen Sache nicht nur, wenn er technisch nicht behebbar ist, sondern auch, wenn seine Behebbarkeit zwar technisch möglich ist, dies jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden kann.

Rechtssatz:

Unbehebbar ist ein Sachmangel nicht nur, wenn er technisch nicht behebbar ist, sondern auch, wenn seine Behebbarkeit zwar technisch möglich ist, dies jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob579/94; 4Ob2341/96k; 6Ob138/98g; 10Ob192/98b; 4Ob44/14w
Entscheidung:
25.03.2014
Norm:
ABGB §932 IId ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916