Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt, ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu klären, was vertraglich geschuldet war. In der Entscheidung 4 Ob 93/11x setzte sich der Oberste Gerichtshof im hier maßgeblichen Kontext mit der Frage auseinander, ob die Lieferung eines MEL-Zertifikats (ADC) anstelle einer Aktie eine aliud Lieferung darstelle (vgl inbs T1 des RS). Ungeachtet der Bezeichnung als „Aktie“ liege nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes aber keine aliud Lieferung vor, zumal eine Auslegung der Ankaufsvereinbarung ergebe, dass sich diese auf am Kapitalmarkt tatsächlich gehandelte liquide Papiere beziehe, was auf die Namensaktien aber nicht zutreffe. Insofern könne sie ein Käufer nicht darauf berufen, der Vertrag sei nicht erfüllt worden.