Rechtsprechung

RS0043348

Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung sondern auch eine Rechtsrüge.

Rechtssatz:

Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern enthält eine wertende Aussage über die Erfüllung vertraglich vereinbarter Soll - Eigenschaften der tatsächlich als Rechnung bezeichneten und belegten Zusammenstellung. Die Bekämpfung der Entscheidungsgründe in der Nichtannahme der "Prüffähigkeit" einer fälligkeitsbestimmenden Rechnung ist daher auch eine Rechtsrüge.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob519/81; 7Ob505/93; 1Ob161/14d
Entscheidung:
01.12.1982
Norm:
Ö B 2110 Pkt4.1.2.
ZPO §503 Z4 E4c1
ZPO §503 Z4 E4c7
ZPO §503 Z4 E4c14
ZPO §503 Z4 E4c25