Rechtsprechung

RS0043517 [T8]

Wahl der Bewertungsmethode als Rechtsfrage: Die Wahl der Bewertungsmethode ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht die vom Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und hiedurch zu anderen Ergebnissen gelangt als der Sachverständige und das diesem folgende Erstgericht.

Rechtssatz:

Die Wahl der Bewertungsmethode im Enteignungsverfahren ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom OGH überprüfbar, wenn das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und hiedurch zu anderen Ergebnissen gelangt als die Sachverständigen und das diesen folgende Erstgericht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob583/87; 5Ob598/88; 1Ob41/92; 4Ob524/95 (4Ob525/95); 4Ob528/95; 4Ob2010/96h; 6Ob2176/96k; 1Ob148/97i; 4Ob29/99i; 10Ob264/99t; 5Ob55/01a; 3Ob97/03s; 2Ob282/05t; 5Ob30/08k; 5Ob188/08w; 9Ob74/08k; 6Ob171/09d; 8Ob141/09g; 8Ob142/09d; 3Ob46/11b; 7Ob145/11s; 16Ok8/10; 10Ob43/12i; 6Ob203/15v
Entscheidung:
10.06.1987
Norm:
BStG §18
EisbEG §4 A
EisbEG §24
ZPO §503 E4c4
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z4 AIVC: LBG §3

Entscheidungstexte



5 Ob 598/88 5 Ob 598/88 Entscheidungstext OGH 30.05.1989 5 Ob 598/88