Verkehrswertermittlung als Tatfrage: Die Ermittlung des Verkehrswertes gehört dem Tatsachenbereich an. (T1) Vgl auch:RS0043704 [T2] : Dieser Grundsatz gilt auch für die Beurteilung von Werterhöhungen und Wertminderungen. Vgl auch:RS0043704 [T5] : Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört grundsätzlich dem Tatsachenbereich an, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.