Rechtsprechung

RS0043704 [T1]

Verkehrswertermittlung als Tatfrage: Die Ermittlung des Verkehrswertes gehört dem Tatsachenbereich an. (T1) Vgl auch:RS0043704 [T2] : Dieser Grundsatz gilt auch für die Beurteilung von Werterhöhungen und Wertminderungen. Vgl auch:RS0043704 [T5] : Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört grundsätzlich dem Tatsachenbereich an, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.

Rechtssatz:

Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Ob die von den Beschränkungen der §§ 10 bis 12 MunitionslagerG betroffenen Grundstücke eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob674/87 (7Ob675/87 -7Ob682/87); 1Ob2245/96w; 3Ob277/97z; 10Ob64/02p; 5Ob30/08k; 6Ob161/10k; 1Ob91/11f; 5Ob169/11f; 1Ob59/15f; 7Ob158/15h; 5Ob122/16a
Entscheidung:
10.12.1987
Norm:
MunitionslagerG §10
ZPO §503 Z4 E4c25

Entscheidungstexte