Rechtsprechung

RS0043704 [T3]:

Grundlage des Verkehrswertes sind Durchschnittspreise: Bei der Ermittlung des Verkehrswerts geht es um die Ermittlung von Durchschnittspreisen, nicht aber um fallweise gezahlte Höchstpreise bei Nachbarliegenschaften.

Rechtssatz:

Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Ob die von den Beschränkungen der §§ 10 bis 12 MunitionslagerG betroffenen Grundstücke eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob674/87 (7Ob675/87 -7Ob682/87); 1Ob2245/96w; 3Ob277/97z; 10Ob64/02p; 5Ob30/08k; 6Ob161/10k; 1Ob91/11f; 5Ob169/11f; 1Ob59/15f; 7Ob158/15h; 5Ob122/16a
Entscheidung:
10.12.1987
Norm:
MunitionslagerG §10
ZPO §503 Z4 E4c25

Entscheidungstexte