Rechtsprechung

RS0044121

Für die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 ABGB erster Satz („gegen Belohnung“) oder nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung (Haftung nur bei wissentlich falscher Auskunft) in Betracht kommt, ist nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte. § 1300 zweiter Satz gilt nur für Auskunfte, die rein aus Gefälligkeit gegeben werden. Eine Haftung besteht daher immer dann, wenn der Rat oder die Auskunft im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erteilt wird. Die Beratung erfolgt nicht „selbstlos“, wenn sie der Vorbereitung eines entgeltlichen Geschäfts dient. Bei der Beurteilung der Haftung kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt. Entscheidend ist das Verhältnis zum jeweiligen Empfänger der Auskunft: Auch jemand, der andere in seinem Fach gewerbsmäßig entgeltlich zu beraten pflegt, kann im Einzelfall einen selbstlosen Rat im Sinn des zweiten Satzes des § 1300 ABGB an Personen erteilen, zu denen er in keiner rechtlichen Sonderbeziehung steht.

Rechtssatz:

Für die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 ABGB erster Satz ("gegen Belohnung") oder nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Betracht kommt, ist nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (siehe SZ 54/41; JBl 1991,249; RdW 1991,232).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob44/94; 1Ob367/97w; 7Ob257/98i; 2Ob187/99k; 4Ob252/00p; 8Ob246/01m; 4Ob13/04x; 6Ob110/07f; 4Ob169/08v; 9Ob49/09k; 4Ob137/10s; 8Ob127/10z; 9Ob76/10g; 7Ob185/11y; 1Ob241/14v; 4Ob249/14t
Entscheidung:
27.03.1995
Norm:
ABGB §1300 D

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