Rechtsprechung

RS0044453

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit – ebenso wie jenes der Rechtskraft – erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob das der Fall ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab – keine erhebliche Rechtsfrage.

Rechtssatz:

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit ) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob das der Fall ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - keine erhebliche Rechtsfrage.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob516/94; 6Ob47/98z; 8ObA127/04s; 2Ob245/08f; 4Ob171/09i; 4Ob76/10w; 7Ob207/10g; 7Ob194/10w; 6Ob3/11a; 1Ob220/10z; 5Ob7/11g; 8ObA62/11t; 6Ob218/11v; 2Ob53/12a; 8Ob126/12f; 9ObA80/13z; 9ObA86/14h; 4Ob86/15y; 3Ob173/16m; 1Ob158/17t; 9Ob65/17z; 9ObA60/18s; 10Ob27/18w; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1Ob166/19x; 4Ob105/22b
Entscheidung:
23.09.2022
Norm:
ZPO §411 Aa
ZPO §528 Abs1 K ZPO § 411 heute ZPO § 411 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Entscheidungstexte