Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit – ebenso wie jenes der Rechtskraft – erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob das der Fall ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab – keine erhebliche Rechtsfrage.