Bei Feststellung der Höhe des Ersatzes für bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sachen, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft, ist in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache an jenem Orte abzustellen, zu dem sie die engste Beziehung hat, normalerweise also auf den Wohnort des Geschädigten (Koziol, Haftpflichtrecht I S 154). Durch den Ersatz des Schätzungswertes der beschädigten Sache soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen. Dies gilt im Regelfall auch für die Schätzung des Restwerts der beschädigten Sache.