Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, um eine Bereicherung zu vermeiden. Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. Bei Verschulden kann stets zusätzlich auch der Ersatz sonstiger Nachteile begehrt werden, wie etwa von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden.