Rechtsprechung

RS0045788

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, um eine Bereicherung zu vermeiden. Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. Bei Verschulden kann stets zusätzlich auch der Ersatz sonstiger Nachteile begehrt werden, wie etwa von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden.

Rechtssatz:

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. Erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder - bei Untunlichkeit der Naturalrestitution - ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Der Berechtigte kann aber selbstverständlich den Schadenersatz wählen, wenn ihm dieser vorteilhafter erscheint (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob512/95; 6Ob308/97f; 7Ob238/99x; 3Ob188/99i; 5Ob190/02f; 6Ob161/03z; 3Ob118/14w
Entscheidung:
25.04.1995
Norm:
ABGB §932 IV
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib