Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch einen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm selbst für den Prozess gegen seinen Auftraggeber aufgewendeten Kosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. Eine Ersatzpflicht besteht aber dann nicht, wenn der Geschäftsherr einen ersichtlich aussichtslosen Prozess führt.