Rechtsprechung

RS0045850

Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch einen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm selbst für den Prozess gegen seinen Auftraggeber aufgewendeten Kosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. Eine Ersatzpflicht besteht aber dann nicht, wenn der Geschäftsherr einen ersichtlich aussichtslosen Prozess führt.

Rechtssatz:

Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge von Gewährleistungsansprüchen sind. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Nebenpflicht) Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob513/95 (4Ob514/95); 6Ob538/95; 4Ob568/95; 4Ob26/97w; 4Ob127/97y; 7Ob277/98f; 6Ob68/99i; 9Ob76/00t; 2Ob168/01x; 1Ob40/02t; 3Ob53/02v; 3Ob313/01b; 9Ob140/03h; 1Ob218/04x; 4Ob197/05g; 10Ob79/05y; 4Ob5/07z; 7Ob18/06g; 6Ob100/07k; 8Ob88/07k; 8Ob92/08z; 7Ob73/10a; 4Ob146/10i; 6Ob4/12z; 1Ob96/13v; 7Ob143/13z; 3Ob182/13f; 1Ob170/13a; 4Ob91/14g; 8Ob17/15f; 8Ob8/15g; 5Ob125/15s; 7Ob114/15p; 6Ob50/16w; 8Ob63/16x
Entscheidung:
28.03.1995
Norm:
ABGB §932 I
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1313
ABGB §1313a I

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