Zinsenerträge von im Sinne der §§ 215 ff ABGB fruchtbringend angelegtem Mündelgeld sind auf den Unterhalt (Unterhaltsbedarf) des Kindes voll, nicht um die „Geldinflationsrate“ vermindert, anzurechnen.
Zinsenerträge von im Sinne der §§ 215 ff ABGB fruchtbringend angelegtem Mündelgeld sind auf den Unterhalt (Unterhaltsbedarf) des Kindes voll, nicht um die „Geldinflationsrate“ vermindert, anzurechnen.
Zinsenerträge von im Sinne der §§ 230 ff ABGB fruchtbringend angelegtem Mündelgeld sind auf den Unterhalt (Unterhaltsbedarf) des Kindes voll, nicht um die "Geldinflationsrate" vermindert, anzurechnen. Zinsenerträge von im Sinne der Paragraphen 230, ff ABGB fruchtbringend angelegtem Mündelgeld sind auf den Unterhalt (Unterhaltsbedarf) des Kindes voll, nicht um die "Geldinflationsrate" vermindert, anzurechnen.
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