Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers muss sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken. Dass das veräußerte unbewegliche Gut der Disposition des Minderjährigen dauernd entzogen wird und auch eine mündelsichere Kapitalanlage des Kaufpreises einer nicht unbeträchtlichen jährlichen Geldentwertung ausgesetzt ist, stellt einen Nachteil für den Minderjährigen dar. (T2)