Rechtsprechung

RS0048294

Bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist die von einem durchschnittlichen Fachmann des betreffenden Fachgebietes zu vertretende Sorgfalt (hier: Ärztin) als Maßstab heranzuziehen.

Rechtssatz:

Bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist die von einem durchschnittlichen Fachmann des betreffenden Fachgebietes zu vertretende Sorgfalt (hier: Ärztin) als Maßstab heranzuziehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob537/95 (2Ob538/95)
Entscheidung:
24.05.1995
Norm:
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 B
ZPO §530 Abs2 H