Die Beratung oder Auskunftserteilung eines gewerblichen Vermögensberaters darf nicht (praktisch) die beratende Tätigkeit einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht oder anderen Behörden befugten Personen ersetzen und nicht so weitgehend und so geartet sein, dass damit im Ergebnis eine Aufgabe berufsmäßiger Parteienvertreter erledigt wird.