Die allgemeine Beratung über „steuerliche Aspekte“ einer Geldanlage oder in „Fragen zu den steuerlichen Gesichtspunkten“ fällt nicht unter den Begriff „Erteilung einschlägiger Auskünfte“. Derartige einschlägige Auskünfte sind gewerblichen Vermögensberatern nicht erlaubt, weil sie den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind. Die allgemeine Beratung über „steuerliche Aspekte“ einer Geldanlage oder in „Fragen zu den steuerlichen Gesichtspunkten“ ist aber gewerblichen Vermögensberatern erlaubt, weil sie unabhängig von und ohne Zusammenhang mit einer bestimmten vor einer Behörde auszutragenden Angelegenheit erfolgt.