Rechtsprechung

RS0049786

Die Bankenaufsicht muss zum Schutz gefährdeter Einleger zumindest durch Einblick in die Bücher und Geschäftsvorgänge der Bank eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Gläubigern des Unternehmens nicht mehr bankübliche Sicherheiten angeboten werden; sie muss dann jedenfalls dafür sorgen, dass die unternehmenseigenen Überwachungsorgane und Kontrollorgane zur vollen Wirksamkeit gebracht werden.

Rechtssatz:

Die Bankenaufsicht muß zum Schutz gefährdeter Einleger zumindest durch Einblick in die Bücher und Geschäftsvorgänge der Bank eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß den Gläubigern des Unternehmens nicht mehr bankübliche Sicherheiten angeboten werden; sie muß dann jedenfalls dafür sorgen, daß die unternehmenseigenen Überwachungsorgane und Kontrollorgane zur vollen Wirksamkeit gebracht werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob47/86; 1Ob20/94; 1Ob188/02g
Entscheidung:
25.03.2003
Norm:
AHG §1 Cd8
KWG 1939 §30
KWG 1939 §32 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989