Die Bankenaufsicht muss zum Schutz gefährdeter Einleger zumindest durch Einblick in die Bücher und Geschäftsvorgänge der Bank eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Gläubigern des Unternehmens nicht mehr bankübliche Sicherheiten angeboten werden; sie muss dann jedenfalls dafür sorgen, dass die unternehmenseigenen Überwachungsorgane und Kontrollorgane zur vollen Wirksamkeit gebracht werden.