Rechtsprechung

RS0049816

Bei einer Begutachtung nach § 57a KFG ist es rechtswidrig, wenn nicht alle schweren Mängel im Begutachtungsformblatt angegeben werden. Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im Falle eines dadurch verursachten Unfalls auch der Unfallschaden am begutachteten Fahrzeug nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen.

Rechtssatz:

Auch die negative Begutachtung nach § 57a KFG erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Rechtswidrig ist es, wenn nicht alle schweren Mängel vom Beliehenem im Begutachtungsformblatt angegeben werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob3/90; 1Ob40/93; 1Ob6/96; 1Ob8/03p; 12Os170/08d
Entscheidung:
04.04.1990
Norm:
AHG §1 Cd10
KFG 1967 §57a