Rechtsprechung

RS0049869

Ein Kraftfahrzeuglenker darf sich im Regelfall darauf verlassen, dass die an einer Kreuzung angebrachte, auf Handbetrieb geschaltete Lichtampel von dem diensthabenden Beamten in einer der jeweiligen Verkehrssituation angepassten, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit genügenden Weise bedient und – nach der zeitlichen Ausdehnung der Gelblichtphase – grünes Licht, also „Freie Fahrt“ erst nach Beendigung eines durch Hilfszeichengebung geregelten Querverkehrs, Abbiegeverkehrs und Einbiegeverkehrs gegeben wird.

Rechtssatz:

Ein Kraftfahrzeuglenker darf sich im Regelfall darauf verlassen, daß die an einer Kreuzung angebrachte, auf Handbetrieb geschaltete Lichtampel von dem diensthabenden Beamten in einer der jeweiligen Verkehrssituation angepaßten, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit genügenden Weise bedient und - nach der zeitlichen Ausdehnung der Gelblichtphase - grünes Licht, also "Freie Fahrt" erst nach Beendigung eines durch Hilfszeichengebung geregelten Querverkehrs, Abbiegeverkehrs und Einbiegeverkehrs gegeben wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob67/67
Entscheidung:
03.05.1967
Norm:
AHG §1 Cd10
StVO §36
StVO §37
StVO §38
StVO §41

Entscheidungstexte


1 Ob 67/67 1 Ob 67/67 Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 67/67 Veröff: KJ 1967,89 = ZVR 1968/124 S 235