Amtshaftung der Straßenbehörde: Wenn eine Straßenbaustelle in einem durch Steinschlag gefährdeten Bereich liegt, dann hat die Behörde durch Auflage (§ 90 Abs 3 StVO) dafür Sorge zu tragen, dass eine Baustellenverkehrsampel so aufgestellt wird, dass Verkehrsteilnehmer beim Warten vor der roten Ampel nicht durch eine abgehende Steinlawine getroffen werden können. Handelt die Behörde sorgfaltswidrig, kann ihre Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz in Betracht kommen.