Rechtsprechung

RS0051639

Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung.

Rechtssatz:

Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob119/90; 10ObS340/98t; 8Ob115/09h
Entscheidung:
25.09.1990
Norm:
ÄrzteG §13 Abs2