Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß § 53 Abs 1 AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.