Rechtsprechung

RS0052148

Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß § 53 Abs 1 AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.

Rechtssatz:

Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß § 53 Abs 1 AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird. Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob28/91; 8Ob53/08i
Entscheidung:
28.04.2008
Norm:
AO §53 Abs1
AO §53 Abs4
KO §156 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010