Ein mit Zustimmung des Kontoinhabers und der Bank bestellter Zeichnungsberechtigter kann zwar über die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank, nicht aber über dessen Vertragsposition verfügen. Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann ein Zeichnungsberechtigter daher keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde. Das Kreditinstitut ist ja auch, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredits, allein aus dem Girovertrag nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen. Auch zum Abschluss eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist der Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, das heißt ohne spezielle Vollmacht, nicht berechtigt.