Rechtsprechung

RS0052509

Besteht bei einem Bankkonto ein Überziehungsrahmen, so trifft die Bank keine Pflicht, sich auf eine Kontoüberziehung einzulassen. Die Bank wird jedoch in aller Regel zur Vornahme einer Kontoüberziehung berechtigt sein, weil die Überziehung als schlüssiges Anbot zu einer Erweiterung des bestehenden Kreditrahmens anzusehen sein wird. Nimmt die Bank Überweisungen vor, obwohl das Konto nicht gedeckt ist, so kommt durch die tatsächliche Ausführung dieser Überweisungsaufträge ein Kredit zu Stande, für den die in den AGB vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu bezahlen sind.

Rechtssatz:

Aus Pkt 9 Abs 2 AGBKr, Fassung vom 01.10.1979, wonach ein Kunde, der Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung), statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu tragen hat, kann keine Pflicht der Bank, sich auf eine Kontoüberziehung einzulassen, abgeleitet werden. Die Bank wird jedoch in aller Regel zur Vornahme einer Kontoüberziehung berechtigt sein, weil die Überziehung als konkludentes Anbot zu einer Erweiterung des bestehenden Kreditrahmens anzusehen sein wird. Aus Pkt 9 Absatz 2, AGBKr, Fassung vom 01.10.1979, wonach ein Kunde, der Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung), statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu tragen hat, kann keine Pflicht der Bank, sich auf eine Kontoüberziehung einzulassen, abgeleitet werden. Die Bank wird jedoch in aller Regel zur Vornahme einer Kontoüberziehung berechtigt sein, weil die Überziehung als konkludentes Anbot zu einer Erweiterung des bestehenden Kreditrahmens anzusehen sein wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob86/84; 8Ob10/88; 1Ob628/93; 2Ob31/07h
Entscheidung:
27.03.2008
Norm:
AGBKr 1979 Pkt9