Rechtsprechung

RS0052925

Höhe der Entschädigungssumme: Der Antragsteller hat gemß § 5 NWG für allen Schaden, der dem Antragsgegner durch die Einräumung des Notwegs zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Kapitalbetrag zu leisten. Somit müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden und Nachteile ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden. Der durch die Herstellung einer Wegeanlage entstehende Schaden besteht im Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundfläche, darüber hinaus können sich eine Wertminderung des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes sowie Nachteile durch erschwerte Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes ergeben.

Rechtssatz:

Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden (vgl SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob328/63; 4Ob561/76; 5Ob634/76; 6Ob108/99x; 2Ob115/02d; 3Ob235/05p; 3Ob192/07t
Entscheidung:
08.01.1964
Norm:
BewG 1955 §1
NWG §5

Entscheidungstexte



4 Ob 561/76 4 Ob 561/76 Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 561/76 nur: Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. (T1) Beisatz: Hier: Erschwerung der Wirtschaftsführung. (T2)

5 Ob 634/76 5 Ob 634/76 Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 634/76 Beisatz: "Alle Nachteile" (T3)