Nimmt ein Anleger einen Kredit auf, um eine Anlage zu finanzieren, dann sind diese Geschäfte in aller Regel voneinander getrennt zu betrachten, sofern das Kreditinstitut das Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet. Die Pflicht zur Rückzahlung des Kredits besteht dann unabhängig von der Wertentwicklung der Anlage. Der Kreditvertrag kann nicht wegen Irrtum angefochten werden. Wenn eine Werbebroschüre hingegen echte Zusicherungen enthält, dann hat die Bank davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten.