Rechtsprechung

RS0052949

Nimmt ein Anleger einen Kredit auf, um eine Anlage zu finanzieren, dann sind diese Geschäfte in aller Regel voneinander getrennt zu betrachten, sofern das Kreditinstitut das Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet. Die Pflicht zur Rückzahlung des Kredits besteht dann unabhängig von der Wertentwicklung der Anlage. Der Kreditvertrag kann nicht wegen Irrtum angefochten werden. Wenn eine Werbebroschüre hingegen echte Zusicherungen enthält, dann hat die Bank davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten.

Rechtssatz:

Ist - allenfalls auch ohne "Trennungsklausel" - deutlich, dass das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet, dass also das Anlagegeschäft vom Kreditgeschäft getrennt ist, dann wird der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage auch nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob540/95; 1Ob588/95; 4Ob586/95; 4Ob2005/96y; 7Ob2425/96k; 10Ob54/97g; 10Ob105/98h; 7Ob177/98z; 7Ob267/02v; 4Ob65/10b
Entscheidung:
31.08.2010
Norm:
ABGB §871 BII
ABGB §1063 B ABGB § 871 heute ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 ABGB § 1063 heute ABGB § 1063 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte