Beachtlichkeit von Lärm- und Staubentwicklung in Folge der Heranrückung an die Straße bei teilweise Enteignung, wenn diese die Erneuerung eines lebenden Zaunes verhindert: Eine Verkehrswertminderung eines Hauses, das durch teilweise Enteignung von Grund näher an die Straße herangerückt wird, ist zu ersetzen. Daher ist auch eine Wertminderung der Restliegenschaft durch die aus dem Betrieb einer Straße auf dem enteigneten Liegenschaftsanteil kommenden Einwirkungen von Staub, Lärm und dergleichen zu berücksichtigen, wenn infolge der zu geringen Entfernung des Gebäudes auf der verbleibenden Restliegenschaft von der Straße die Erneuerung eines früher bestandenen lebenden Zaunes unmöglich ist.