Berücksichtigung von Bewuchs bei der Liegenschaftsbewertung bzw im Enteignungsverfahren: Bei Bauland bzw Bauerwartungsland fällt ein geringwertiger Bewuchs bei der Wertermittlung in der Regel nicht ins Gewicht. Nur ein Bewuchs, der nach den Umständen für den Durchschnittskäufer einen Grund darstellt, einen höheren Preis zu bieten, wie etwa für besonders wertvolle und auch bei Verwendung des enteigneten Grundes als Bauland verwertbare Ziersträucher und dergleichen könnte entschädigungserhöhend wirken. Eine Entschädigung für Bewuchs ist im Enteignungsverfahren nur dann zu leisten, wenn dieser nicht bereits bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt ist.