Entschädigung für Obstbäume: Auch auf Bauland gepflanzte Obstbäume sind im Falle der Enteignung zu entschädigen, sofern sie nicht bereits bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt wurden. Vom Wert des Bewuchses ist nur dann ein entsprechender Abzug zu machen, wenn der Enteignete dem Bewuchs nach der Enteignung noch weiterverwenden oder verwerten kann.