Zur Maßgeblichkeit des Ertragswertes: Der Ertragswert einer Liegenschaft resultiert aus den kapitalisierten Reinerträgen (vgl Scheurembrandt in LwBetr 1971,65 f). Diese Art der Wertermittlung hat vorzugsweise bei großen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gütern und bei montanistischen oder industriellen Unternehmungen zu geschehen, weil im allgemeinen nur aus der Gesamtschau ein einigermaßen verlässliches Bild vom tatsächlichen Ertragswert und den ihm zugrunde liegenden Reinertrag zu gewinnen ist. Wenn aber nur einzelne landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für sich allein nach dieser Methode bewertet werden und dabei ein diesbezüglicher Personalkostenanteil in Abzug gebracht wird, könnte es bei arbeitsintensiver Nutzung geschehen, dass ein Reinertrag überhaupt nicht übrig bleibt, dieses Grundstück aber für den Ertrag des Gesamtbetriebes von wesentlicher Bedeutung ist. Maßgebend könnte dann der Ertragswert aus der Hofleistung sein.