Keine „Teilenteignung“ eines Bauwerkes: Wird von einer verbauten Fläche nur ein Teil für das Straßenprojekt benötigt, dann ist die Grundfläche nur im benötigten Umfang, das Bauwerk aber im allgemeinen ganz zu enteignen. Eine Enteignung in der Weise, dass dem Enteigneten nur ein Teil eines einheitlichen Bauwerkes verbleibt, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig.