Zeitpunkt für Entschädigungsbemessung: Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach der neueren Judikatur grundsätzlich jener der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
Zeitpunkt für Entschädigungsbemessung: Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach der neueren Judikatur grundsätzlich jener der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz, nicht der seiner Rechtskraft; eine Valorisierung als Ersatz für die Geldentwertung durch Inflation kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
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