Rechtsprechung

RS0053532

Kosten des Aufbaues eines Gemischwarenhandelsunternehmens als unmittelbarer Folgeschaden: Als „unmittelbarer Folgeschaden“ aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten bei notwendiger Verlegung des Unternehmens über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus – ohne Rücksicht darauf, ob er von der Möglichkeit einer Betriebsverlegung Gebrauch machen will oder (aus persönlichen Gründen) kann oder die Entschädigungssumme anders anlegt, Entschädigung bis zum Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um eine andere Grundfläche in gleicher Weise wie die enteignete zur (gedachten) Fortführung des Betriebes des Gemischtwarenhandelsunternehmens zu nutzen. Der Anschaffungspreis für eine gleichartige Grundfläche kann aber hier nicht nochmals berücksichtigt werden. Unter den Schaden fallen die Betriebsverlegungskosten und Übersiedlungskosten, der Ertragsausfall während der Verlegung, die Anlaufverluste und die Einbußen wegen Verlustes von Standortvorteilen. Ferner die unbedingt erforderlichen baulichen Veränderungen des Ersatzobjektes.

Rechtssatz:

Als "unmittelbarer Folgeschaden" aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten, der wegen der Enteignung seiner Grundfläche sein Unternehmen verlegen muss - über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Möglichkeit einer Betriebsverlegung Gebrauch machen will oder (aus persönlichen Gründen) kann oder die Entschädigungssumme anders anlegt, Entschädigung bis zum Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um eine andere Grundfläche in gleicher Weise wie die enteignete zur (gedachten) Fortführung des Betriebes des Gemischtwarenhandelsunternehmens zu nutzen. Der Anschaffungspreis für eine gleichartige Grundfläche kann aber hier nicht nochmals berücksichtigt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob609/76; 1Ob566/77; 5Ob584/77; 7Ob708/82; 3Ob523/82; 6Ob530/85; 7Ob39/13f
Entscheidung:
19.10.1976
Norm:
BStG §18
EisbEG §4 A

Entscheidungstexte



1 Ob 566/77 1 Ob 566/77 Entscheidungstext OGH 21.11.1977 1 Ob 566/77 Auch; Beisatz: Auch dem Einwand, daß die Wiederbeschaffungskosten von Ersatzgrundstücken (acht Prozent Grunderwerbssteuer, ein Prozent Eintragungsgebühr und ein Prozent Vertragserrichtungskosten) mit zu berücksichtigen seien, kann nicht grundsätzlich die Berechtigung abgesprochen werden; als unmittelbaren Folgeschaden gebühren auch diese Kosten. (T1)


7 Ob 708/82 7 Ob 708/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 708/82 nur: Als "unmittelbarer Folgeschaden" aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten, der wegen der Enteignung seiner Grundfläche sein Unternehmen verlegen muß - über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Möglichkeit einer Betriebsverlegung Gebrauch machen will oder (aus persönlichen Gründen) kann oder die Entschädigungssumme anders anlegt, Entschädigung bis zum Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um eine andere Grundfläche in gleicher Weise wie die enteignete zur (gedachten) Fortführung des Betriebes des Gemischtwarenhandelsunternehmens zu nutzen. (T2) Beisatz: Einbußen am Unternehmen sind nach den Grundsätzen der vollen Entschädigung nur dann zu ersetzen, wenn sie durch die Enteignung verursacht und nicht durch Verlegung, Organisationsänderung usw mit zumutbaren Mitteln abwendbar sind. (T3)